opencaselaw.ch

SV1 2026 17

Invalidenversicherung

Graubünden · 2026-06-08 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A. A._____ […] erlitt am 17. Juni 2013 einen Fahrradunfall und verletzte sich dabei an der rechten Schulter. Im Juni 2014 meldete er sich unter Hinweis auf Schulterprobleme erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Diese sprach ihm mit Verfügung vom 22. November 2016 eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Dezember 2014 zu. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 17 3 vom 25. Oktober 2017 ab. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht bereits die gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 18. September 2015 erhobene Beschwerde, worin unter anderem der Anspruch von A._____ auf eine Invalidenrente verneint wurde, abgewiesen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 15 134 vom 3. November 2016 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_809/2016 vom 5. April 2017). B. Nachdem die IV-Stelle auf frühere Neuanmeldungen nicht eingetreten war, meldete sich A._____ im August 2023 unter Hinweis auf Schulterprobleme sowie ein chronisches cervicolumbospondylogenes Schmerzsyndrom erneut bei der IV- Stelle zum Leistungsbezug an. In der Folge nahm die IV-Stelle verschiedene Abklärungen vor und holte ein polydisziplinäres Gutachten samt Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) bei der Videmus AG (nachfolgend: Videmus- Gutachten) ein, welches am 19. Juni 2025 erstattet wurde (Untersuchungszeitraum: März und April 2025). Darin gelangten die Gutachter und die Gutachterin (nachfolgend: Gutachter) zum Schluss, es bestünden orthopädisch- traumatologische Diagnosen sowie eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hauswart sei A._____ noch zu 45 % arbeitsfähig, während er in einer optimal angepassten Tätigkeit (wechselbelastend oder rein im Sitzen auszuübend, mit der Möglichkeit, die Arme aufzustützen, wobei gelegentliches Tragen von Gewichten bis zu 5 kg rechts und 15 kg beidhändig möglich sei) noch zu 60 % arbeitsfähig sei. Hinweise für eine bewusstseinsnahe Aggravation, eine Simulation oder eine Dissimulation fänden sich keine. C. Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 bzw. Einspracheentscheid vom

13. Januar 2025 sprach die Suva A._____ eine Invalidenrente von 13 % ab dem

1. März 2024 zu. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Graubünden mit Urteil SV2 25 9 vom 26. März 2026 gut. Es hob den Einspracheentscheid vom 13. Januar 2025 auf und wies die Angelegenheit zur

3 / 19 weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid über die Invalidenrente gemäss UVG an die Suva zurück. D. Am

30. Juli 2025 beauftragte die Fachstelle Bekämpfung Versicherungsmissbrauch (BVM) der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden die B._____ mit der Observation von A._____. Nachdem die IV-Stelle den Observationsbericht vom 16. Dezember 2025 erhalten hatte, lud sie A._____ zu einer Besprechung am 26. Januar 2026 ein, an welcher auch seine Rechtsvertreterin und der behandelnde Psychiater Dr. med. C._____ teilnahmen. E. Auf entsprechendes Gesuch hin gewährte die IV-Stelle der Rechtsvertreterin von A._____ Ende Januar 2026 Einsicht in die BVM-Akten. Letztere beantragte daraufhin mit Schreiben vom 28. Januar 2026 und 2. Februar 2026, das Observationsmaterial sei mangels Anfangsverdachts und Verhältnismässigkeit aus den Akten zu weisen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Februar 2026 wies die IV-Stelle diesen Antrag ab. Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, es bestünden einerseits erhebliche Einschränkungen aufgrund von Schmerzen bei gleichzeitig diffusem Schmerzbild und einer erheblichen Symptomausweitung, und andererseits hätten erste Umfeldabklärungen den Verdacht ergeben, dass A._____ über seine Lebenspartnerin eine Firma habe gründen lassen und damit etwas habe verschleiern wollen, und dass er im Alltag weniger eingeschränkt sei, als er gegenüber den Ärzten und der IV-Stelle angegeben habe. Das Team Versicherungsmissbrauch habe deshalb bezüglich Anfangsverdacht zu Recht festgehalten, dass die mutmasslichen Falschangaben (bzw. das Verschweigen relevanter Angaben) über Wohn- und Aufenthaltsort, Familien- und soziale Verhältnisse, Arbeitsverhältnisse sowie mögliche vorhandene Ressourcen nicht nachvollziehbar seien. Es habe der dringende Verdacht bestanden, dass sich A._____ weit besser und aktiver im täglichen Leben zurechtfinde, als es aus seinen Schilderungen (gegenüber den Ärzten und der IV-Stelle) hervorgegangen sei. Eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe deshalb nur durch eine Observation gewährleistet werden können. F. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. März 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden, wobei er neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, die IV-Stelle sei anzuweisen, das Observationsmaterial aus den Verfahrensakten zu entfernen bzw. zu vernichten. Begründend hielt er im Wesentlichen fest, vorliegend seien die Voraussetzungen von Art. 43a ATSG sowohl hinsichtlich des Anfangsverdachts als auch der Subsidiarität nicht erfüllt. Aufgrund der von der IV-Stelle genannten Umstände, insbesondere im Zusammenhang mit der D._____ GmbH, sei ein

4 / 19 Anfangsverdacht – wenn überhaupt – nicht gewichtig. Demgegenüber betrachte es die IV-Stelle als verhältnismässig, ihn – rechtswidrig – von April bis November 2025 in teilweise intimen Situationen mit seinem damals dreijährigen Sohn zu observieren und sehe darin einen relativ bescheidenen Grundrechtseingriff. Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden. G. In ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2026 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie primär auf die angefochtene Verfügung und nahm zu den in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen punktuell Stellung. H. In seiner Replik vom 25. März 2026 ergänzte und vertiefte der Beschwerdeführer seine bisherige Argumentation. I. Mit Eingabe vom 16. April 2026 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 5 / 19 wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Für die Prüfung, ob hier ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt, ist daher ergänzend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (bzw. des Bundesgerichts) bezüglich der Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen nach Art. 45 f. VwVG abzustellen (vgl. BGE 139 V 492 E. 4.1, 138 V 271 E. 1.2.1 ff. und 3.2, 137 V 210 E. 3.4.2.7; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 111/06 vom 22. November 2006 E. 3.4 ff.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 23 26 vom

13. April 2023 E. 1.2 m.w.H.; KIESER, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers, ATSG- Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 56 Rz. 24). Für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG genügt ein tatsächliches, insbesondere auch ein wirtschaftliches Interesse (vgl. BGE 130 II 149 E. 1.1, 127 II 132 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 111/06 vom

22. November 2006 E. 4.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-6595/2017 vom 24. Mai 2018 E. 1.2.1, E-3276/2014 vom 13. Februar 2015 E. 4.1, C-4224/2014 vom 12. Februar 2015 E. 3.2 und C-4163/2013 vom 2. Juni 2014 E. 2.1.1; KIESER, a.a.O., Art. 56 Rz. 21). 1.2.2. Angesichts dessen, dass die Anordnung einer Observation einen Anfangsverdacht voraussetzt (vgl. dazu nachstehende Erwägung 4.1), liegt es auf der Hand, dass durch das Vorhandensein von Observationsmaterial in den Akten ein für den Beschwerdeführer ungünstiger Eindruck entsteht, selbst wenn das Observationsmaterial keine verfänglichen oder hinsichtlich des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers nachteiligen Informationen beinhaltete. Insofern kann dem Beschwerdeführer gefolgt und das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils bejaht werden. Die von der Beschwerdegegnerin erlassene verfahrensleitende Verfügung vom 4. Februar 2026 stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 4 lit. a VRG bzw. Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG dar. Gegenteiliges wird denn auch von der Beschwerdegegnerin nicht angeführt. 1.3. Als Adressat der strittigen Verfügung ist der Beschwerdeführer davon berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf. Er ist folglich zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG).

E. 5.1 Gemäss der Aktennotiz vom 25. Juli 2025 konnte ein Mitarbeiter der Fachstelle BVM am 15. Juli 2025 zufällig feststellen, dass der Beschwerdeführer – ohne irgendwelche Einschränkungen beim Treten oder Lenken – mit dem Fahrrad

E. 5.2 Den BVM-Akten lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich eines Telefongesprächs mit der Beschwerdegegnerin am 17. Juli 2025 angab, er sei gemäss dem Spital H._____ zu 100 % arbeitsunfähig. Da er aber Geld brauche, habe er sich zu 25 % arbeitsfähig schreiben lassen und glücklicherweise einen Job gefunden. Seit mehr als einem Jahr (mithin seit Sommer 2024; Anmerkung des Gerichts) könne er nicht mehr arbeiten, er bekomme (aber) CHF 1'500.00 über die D._____ GmbH, für welche er in einem Pensum von 25 % leichte Tätigkeiten ausführen könne (vgl. BVM-Akten, Register 7; vgl. auch IV- act. 266). Eine durch die Fachstelle BVM im Rahmen der Vorermittlungen vorgenommene Überprüfung der Lohndeklaration der D._____ GmbH zeigte denn auch, dass auf den Namen des Beschwerdeführers vom 1. August 2024 bis zum

31. Dezember 2024 eine Lohnsumme von CHF 8'395.75 abgerechnet worden war und die D._____ GmbH der SVA Graubünden die vom Beschwerdeführer im Jahr 2024 bezogenen Löhne gemeldet hatte (vgl. Observationsantrag vom 23. Juli 2025, S. 4 [BVM-Akten, Register 3] sowie BVM-Akten, Register 9). Dass der Beschwerdeführer nicht erst seit dem 17. Juli 2025 für die D._____ GmbH tätig war, ergibt sich sodann auch aus dem Gutachten der Videmus AG, welches der Beschwerdegegnerin bereits am 19. Juni 2025 erstattet wurde, und worin der Beschwerdeführer angab, aktuell in einem 25 %-Pensum als Objektmanager zu arbeiten (vgl. IV-act. 258 S. 75 [internistisches Teilgutachten]; vgl. auch IV-act. 258 S. 109 f. [orthopädisches Teilgutachten]; siehe ferner Bericht der Dres. med. I._____ und J._____ vom 30. September 2024 [IV-act. 230 S. 30], wonach der Beschwerdeführer aktuell zu 25 % wieder in der Immobilienbranche arbeite). Soweit die Beschwerdegegnerin bzw. die Fachstelle BVM geltend macht, es sei widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner geschilderten chronischen Schmerzen und den in der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL vom 27. März 2025) geltend gemachten Einschränkungen überhaupt in der Lage sei, eine Tätigkeit als Objektmanager (Hauswart) auszuführen, kann ihr gestützt auf das Gutachten der Videmus AG, welches am

19. Juni 2025 erstattet wurde, nicht gefolgt werden. So lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass die Therapeutin Ergonomie, welche die EFL-Abklärung durchgeführt hatte und dabei keine Symptomausweitung feststellen konnte (vgl. IV-

E. 5.3 Im Rahmen der Vorermittlungen tätigte die Fachstelle BVM sodann weitere

Abklärungen hinsichtlich der D._____ GmbH. Dabei stellte sie gestützt auf deren

Handelsregisterauszug fest, dass die D._____ GmbH, welche auf Reinigungs- und

Hauswartungsdienstleistungen spezialisiert ist, am _____ 2022 unter dem Namen

von K._____, der (früheren) Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und Mutter

seines jüngsten Sohnes, welche als Gesellschafterin und Geschäftsführerin

aufgeführt wird, gegründet worden ist (vgl. Observationsantrag vom 23. Juli 2025,

S. 3 [BVM-Akten, Register 3]), und die D._____ GmbH ihren Sitz an der F._____ in

L._____ – mithin am angeblichen Wohnort des Beschwerdeführers (vgl. dazu

nachstehende Erwägung 5.4) – hat (vgl. Observationsantrag vom 23. Juli 2025, S. 3

[BVM-Akten, Register 3]). Soweit die Beschwerdegegnerin aus dieser personellen

Nähe zwischen der D._____ GmbH, K._____ und dem Beschwerdeführer schliesst,

der Beschwerdeführer habe über seine (frühere) Lebenspartnerin eine Firma

gründen lassen, um seine (tatsächliche) Arbeitstätigkeit zu verschleiern, lässt sie

ausser Acht, dass die D._____ GmbH im _____ 2022 und mithin in einem Zeitpunkt

gegründet wurde, als es dem Beschwerdeführer nicht gut ging und er sich (erneut)

bei der Suva zwecks Reha-Aufenthalts meldete (vgl. dazu IV-act. 207 S. 34 f.,

S. 39, S. 55 ff. und S. 63 ff. i.V.m. IV-act. 207 S. 22, S. 25 und S. 29 f.). Dabei

befürchtete er, seinen Job als Objektmanager bei der M._____ AG zu verlieren,

wenn sein Arbeitgeber über den Rückfall informiert würde (vgl. IV-act. 207 S. 35 und

S. 45

i.V.m.

IV-act. 207

S. 7

und

S. 27).

Schliesslich

arbeitete

der

Beschwerdeführer, welcher seine selbstständige Erwerbstätigkeit als Hauswart

gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) bereits per Ende des

Jahres 2020 aufgegeben hatte (vgl. IV-act. 215 S. 3), allerdings noch bis zu einem

erneuten Rückfall am 20. April 2023 in einem Pensum von 100 % bei der M._____

E. 5.4 Im Rahmen der Vorermittlungen überprüfte die Fachstelle BVM am 22. Juli 2025 die Türklingeln und Briefkastenanschriften des Mehrfamilienhauses an der F._____ in L._____, am angeblichen Wohnort des Beschwerdeführers. Dabei konnte sie im ganzen Mehrfamilienhaus keine Türklingel mit dem Namen des Beschwerdeführers finden. Einzig im Erdgeschoss fand sich neben der eigentlichen Briefkastenanlage ein separat angebrachter Briefkasten, welcher mit dem Namen des Beschwerdeführers beschriftet war (vgl. Aktennotiz vom 24. Juli 2025 [BVM- Akten, Register 7]). Einer weiteren Aktennotiz der Fachstelle BVM lässt sich sodann

E. 5.5 Soweit die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Anfangsverdacht sodann geltend macht, es hätten erhebliche Einschränkungen aufgrund von Schmerzen bei gleichzeitig diffusem Schmerzbild und einer erheblichen Symptomausweitung bestanden, mag sie dies aus den früheren ärztlichen Beurteilungen und insbesondere dem Austrittsbericht der Rehaklinik P._____ vom 20. September 2023 ableiten (vgl. dazu act. B.2 S. 2). Hierzu ist allerdings anzumerken, dass das Obergericht des Kantons Graubünden im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren mit Urteil SV2 25 9 vom 26. März 2026 die dortige versicherungsmedizinische Beurteilung, welche sowohl hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils als auch bezüglich der Leistungsfähigkeit auf die Einschätzung der Fachpersonen der Rehaklinik P._____ abstellte, für nicht beweiskräftig befand und weitere Abklärungen anordnete (vgl. dortige E. 7.1 ff.). Vor allem aber gelangte der orthopädische Teilgutachter im von der Beschwerdegegnerin eingeholten, am

E. 6 / 19

Darauf ist somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen 2.1 f. –

einzutreten.

2.1.

Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren

bildet, formell betrachtet, die angefochtene Verfügung und, materiell gesehen, das

in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413

E. 2a m.H.a. BGE 110 V 48). Streitgegenstand ist demgegenüber das aufgrund der

Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene, somit als Prozessthema vor das

Gericht gezogene Rechtsverhältnis (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 2a

m.H.a. BGE 110 V 48 E. 3c). Der Streitgegenstand ergibt sich also daraus, inwiefern

nach dem Rechtsbegehren der Beschwerde das in der Verfügung geordnete

Rechtsverhältnis, genauer die im Verfügungsdispositiv angeordnete Rechtsfolge,

bestritten ist. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde

nicht entschieden hat, darf die Rechtsmittelinstanz nicht beurteilen (vgl. BGE 142 I

155 E. 4.4.2, 125 V 413 E. 1b; zum Ganzen auch Urteil des Verwaltungsgerichts

des Kantons Graubünden R 20 35 und R 20 51 vom 9. Dezember 2021 E. 2.1).

2.2.

Vorliegend bildet die verfahrensleitende Verfügung vom 4. Februar 2026

Anfechtungsgegenstand und damit den Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahrens

sowie zugleich den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstands. Dieser

kann demnach grundsätzlich nur sein, was darin angeordnet wurde. Mit

verfahrensleitender

Verfügung

vom

4. Februar

2026

entschied

die

Beschwerdegegnerin, den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausweisung bzw.

Entfernung des Observationsmaterials aus den Verfahrensakten (vgl. Schreiben

des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2026 und 2. Februar 2026 [IV-act. 329 S. 2

und IV-act. 336 S. 1]) abzuweisen. Der Streitgegenstand erschöpft sich vorliegend

demnach in der Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Nichtausweisung

bzw. Nichtentfernung des Observationsmaterials aus den Verfahrensakten verfügt

hat. Auf den darüberhinausgehenden Antrag des Beschwerdeführers, wonach das

Observationsmaterial zu vernichten sei, ist somit nicht einzutreten.

3.

Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob das Observationsmaterial

verwertbar ist oder ob es mangels Rechtmässigkeit der Observation aus den

Verfahrensakten entfernt werden muss.

4.1.

Der am 1. Oktober 2019 in Kraft getretene Art. 43a Abs. 1 ATSG schreibt vor,

dass die Observation angeordnet werden kann, wenn aufgrund konkreter

Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die versicherte Person unrechtmässig

Leistungen bezieht oder zu erhalten versucht (lit. a; Anfangsverdacht) und die

Abklärungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden

E. 7 / 19

(lit. b; Subsidiarität der Observation). Gemäss Art. 43a Abs. 2 ATSG ist für die

Anordnung der Observation eine Person mit Direktionsfunktion im fallbearbeitenden

Bereich oder im Bereich Leistungen des Versicherungsträgers zuständig. Nach

Art. 43a Abs. 4 ATSG darf die versicherte Person observiert werden, wenn sie sich

an einem allgemein zugänglichen Ort befindet (lit. a) oder an einem Ort befindet,

der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist (lit. b). Eine

Observation darf an höchstens 30 Tagen innerhalb von sechs Monaten ab dem

ersten Observationstag stattfinden. Dieser Zeitraum kann um höchstens weitere

sechs Monate verlängert werden, wenn hinreichende Gründe dafür bestehen

(Art. 43a Abs. 5 ATSG). Wer für einen Versicherungsträger Observationen

durchführen will, benötigt zudem eine Bewilligung des Bundesamts für

Sozialversicherungen (Art. 7a ATSV [SR 830.11]).

4.2.

Vorliegend wurde der Beschwerdeführer vom 19. August 2025 bis zum

5. November 2025 im Auftrag der Beschwerdegegnerin an insgesamt vier Tagen

observiert (vgl. Observationsbericht der B._____ vom 16. Dezember 2025, S. 11

[BVM-Akten, Register 4]). Parallel dazu führte die Fachstelle BVM ab dem 23. Juli

2025 bis zum 19. November 2025 an insgesamt 19 Tagen eigene Observationen

durch (vgl. Tagesberichte [BVM-Akten, Register 5]).

4.2.1. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Observation mit unterschriftlicher

Bestätigung des Leiters der Beschwerdegegnerin und des Leiters des

Rechtsdienstes am 23. Juli 2025 bewilligt worden war (vgl. Observationsantrag vom

23. Juli 2025, S. 6 [BVM-Akten, Register 3]), womit das formelle Erfordernis einer

Anordnung durch eine Person mit Direktionsfunktion erfüllt ist (vgl. Art. 43a

Abs. ATSG). Soweit der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass der Antrag auf

Observation am 23. Juli 2025 gestellt, gleichentags bewilligt und der

Beschwerdeführer auch noch am 23. Juli 2025, um 10:30 Uhr, am Wohnort der

Mutter seines jüngsten Sohnes in E._____ observiert worden war, auf eine

Rückdatierung von Antrag und Bewilligung der Observation schliesst, kann ihm

angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar darlegt, dass

der Observationsantrag bereits vorbereitet und vorbesprochen gewesen sei, nicht

gefolgt werden (vgl. act. A.2 S. 3). Abgesehen davon wurden auch die gesetzlich

vorgesehenen zeitlichen Vorgaben eingehalten, indem die Observation insgesamt

an 23 Tagen während rund vier Monaten stattfand (vgl. Art. 43a Abs. 5 ATSG).

Darüber hinaus bestätigte das mit der Observation beauftragte Ermittlungsbüro mit

Unterschrift vom 4. August 2025, dass alle an der Observation beteiligten Personen

die für diesen Auftrag nötigen Bewilligungen, insbesondere die Zulassung durch das

BSV, besitzen (vgl. Rechtliche Abmahnung, S. 2 [BVM-Akten, Register 3]).

E. 8 / 19 Letzteres wies die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren denn auch nach, indem sie die Verfügungen des BSV mit den Bewilligungen zur Durchführung von Observationen der an den vorliegend umstrittenen Observationen beteiligten Fachpersonen ins Recht legte (vgl. Art. 7a ATSV; vgl. act. C.1, C.1.1, C.1.2 und C.1.3). Insofern ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein formeller Mangel auszumachen. Soweit Letzterer geltend macht, gestützt auf eine Aktennotiz vom 25. Juli 2025 betreffend eine „Feststellung Örtlichkeit Firmendepot / Lager, D._____ GmbH“ vom

22. April 2025 sei anzunehmen, dass er bereits seit spätestens diesem Datum regelmässig und ohne Anordnung der Direktion observiert worden sei (vgl. act. A.1 S. 7), kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar lässt sich besagter Aktennotiz entnehmen, dass der Beschwerdeführer „mehrmals“ an der Örtlichkeit „Firmendepot / Lager, D._____ GmbH“ festgestellt werden konnte (vgl. Aktennotiz vom 25. Juli 2025 [BVM-Akten, Register 7]). Aufgrund der räumlichen Nähe des Firmendepots zum Personaleingang der SVA Graubünden erscheint es allerdings überwiegend wahrscheinlich, dass es sich hierbei um zufällige Feststellungen und nicht um eine systematische Überprüfung und mithin nicht um eine Observation handelte (vgl. auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung [act. A.2 S. 3] sowie Rz. 1003 der Weisung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Observation in den Sozialversicherungen [WOS; Observationsweisung], Stand:

1. Februar 2024 [<https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/12384>]). Um eine zufällige Feststellung handelte es sich denn auch bei der Feststellung einer Fahrradfahrt des Beschwerdeführers am 15. Juli 2025 durch einen Mitarbeiter der Fachstelle BVM (vgl. Aktennotiz vom 25. Juli 2025 [BVM-Akten, Register 7]). Darüber hinaus durfte die Fachstelle BVM im Rahmen der Vorermittlungen am 22. Juli 2025 auch die Türklingeln und Briefkastenanschriften des Mehrfamilienhauses an der F._____ überprüfen (vgl. Aktennotiz vom 24. Juli 2025 [BVM-Akten, Register 7]). So können gemäss der Observationsweisung Abklärungsmassnahmen (Vorermittlungen) auch in einem Augenschein vor Ort bestehen, z.B. in der Abklärung, wo eine Person wohnt durch Überprüfung der Briefkastenanschrift. Um eine Observation, bei welcher gemäss Art. 43a ATSG zu verfahren ist, handelt es sich erst dann, wenn der Augenschein in eine systematische Überprüfung übergeht, z.B. durch mehrmaliges Vorbeigehen am Haus der versicherten Person, um zu überprüfen, ob abends jeweils Licht brennt (vgl. Observationsweisung, Rz. 1003). Dass die vorerwähnten Feststellungen unzulässig sein sollten, ist nach dem Gesagten somit nicht ersichtlich (siehe auch Urteile des Bundesgerichts 8C_181/2025 vom

15. Januar 2026, 8C_553/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 4 und 8C_480/2018

E. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.00 fest. Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten von CHF 700.00 der Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Bemessung der Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig durch die Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen wird die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Ingress ATSG nach dem kantonalen Recht bestimmt (vgl. Urteile des

18 / 19 Bundesgerichts 9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 9.2, 9C_321/2018 vom

16. Oktober 2018 E. 6.1 und 9C_688/2009 vom 19. November 2009 E. 3.1.1 f.). Gemäss Art. 78 VRG i.V.m. Art. 2 HV (Honorarverordnung; BR 310.250) wird die Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen zu betrachtenden) Aufwand sowie (üblichen) Stundenansatz ausgeht. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 22. April 2026 eine Honorarnote ein, worin sie einen Stundenansatz von CHF 270.00, einen Aufwand von 13 Stunden 52 Minuten, eine Kleinspesenpauschale von 3 % sowie eine Mehrwertsteuer von 8.1 % geltend machte (vgl. act. G.2). Das geltend gemachte Honorar beläuft sich somit auf insgesamt CHF 4'168.70 (Aufwand für 13.87 Stunden [CHF 3'744.00] zzgl. Kleinspesenpauschale von 3 % [CHF 112.32] und 8.1 % MWST [CHF 312.36]). In der zugehörigen Aufstellung zum Honorar sind indessen verschiedene Positionen aufgeführt, die nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Gerichtsverfahren stehen, da die angefochtene Verfügung erst am

4. Februar 2026 erlassen wurde (vgl. Aufwandpositionen vom 28. Januar 2026 bis und mit 4. Februar 2026; Total: 147 Minuten). Daher ist insoweit eine Kürzung vorzunehmen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 23 84 vom 3. Oktober 2023 E. 9.2.2 m.w.H.). Da zudem keine Honorarvereinbarung im Recht liegt, ist der Stundenansatz praxisgemäss auf CHF 240.00 zu reduzieren (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 42 vom 1. Oktober 2025 E. 7.3 und SV1 25 14 vom 11. Juni 2025 E. 9.2.2). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer aussergerichtlich somit mit CHF 3'051.70 zu entschädigen (= 11.42 Stunden à CHF 240.00 [CHF 2'740.80] zzgl. Kleinspesenpauschale von 3 % [CHF 82.20] und 8.1 % MWST [CHF 228.70]).

E. 9 / 19 vom 26. November 2018 E. 4.1.1 mit Hinweis auf Sachverhalt lit. A desselben Urteils). Letzteres gilt auch hinsichtlich der Ermittlung der Halterschaft der bei der Örtlichkeit „Firmendepot / Lager, D._____ GmbH“ abgestellten Fahrzeuge (vgl. Aktennotiz vom 25. Juli 2025 [BVM-Akten, Register 7] sowie act. A.3 S. 1 f.), zumal es sich hierbei um öffentlich zugängliche Informationen handelt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2.3). 4.2.2. Als weitere Voraussetzung statuiert Art. 43a Abs. 4 ATSG, dass eine versicherte Person nur an einem allgemein zugänglichen Ort (lit. a) oder an einem Ort, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist, observiert werden darf (lit. b). Art. 7h ATSV hält dazu präzisierend fest, dass als allgemein zugänglicher Ort öffentlicher oder privater Grund und Boden gilt, bei dem in der Regel geduldet wird, dass die Allgemeinheit ihn betritt. Dagegen gilt ein Ort als nicht von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar, wenn er zur geschützten Privatsphäre der zu observierenden Person gehört, insbesondere (lit. a) das Innere eines Wohnhauses, einschliesslich die von aussen durch ein Fenster einsehbaren Räume und (lit. b) unmittelbar zu einem Haus gehörende umfriedete Plätze, Höfe und Gärten, die üblicherweise Blicken von aussen entzogen sind. Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend unbestrittenermassen erfüllt (vgl. BVM-Akten, Register 4 und 5). 4.2.3. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist jedoch, ob die Voraussetzungen von Art. 43a Abs. 1 ATSG, wonach die Observation nur angeordnet werden kann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die versicherte Person unrechtmässig Leistungen bezieht oder zu erhalten versucht (lit. a; Anfangsverdacht) und die Abklärungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (lit. b; Subsidiarität der Observation), erfüllt sind. Während der Beschwerdeführer der Auffassung ist, die Voraussetzungen seien weder hinsichtlich des Anfangsverdachts noch hinsichtlich der Subsidiarität gegeben, macht die Beschwerdegegnerin geltend, es hätten hinreichende Anhaltspunkte vorgelegen, die eine Observation unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Art. 43a Abs. 1 lit. a und lit. b ATSG als objektiv geboten hätten erscheinen lassen. Darauf gilt es nachfolgend einzugehen. 5. Nach der ersten Voraussetzung gemäss Art. 43a Abs. 1 lit. a ATSG muss aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen sein, dass die versicherte Person unrechtmässig Leistungen bezieht oder zu erhalten versucht. Mit dem Begriff der Konkretheit umschreibt das Gesetz das Erfordernis, dass das massgebende Element im jeweiligen Einzelfall objektiv gegeben sein muss. Das Bundesgericht versteht unter konkreten Anhaltspunkten diejenigen Anzeichen, welche Zweifel an

E. 10 / 19 den geäusserten gesundheitlichen Beschwerden oder der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen. Solche Anhaltspunkte können beispielsweise gegeben sein bei widersprüchlichem Verhalten der versicherten Person oder wenn Zweifel an der Redlichkeit derselben bestehen (eventuell durch Angaben und Beobachtungen Dritter), bei Inkonsistenzen anlässlich der medizinischen Untersuchung sowie bei Aggravation, Simulation oder Selbstschädigung (BGE 137 I 327 E. 5.4.2.1). Unter Umständen lassen sich derartige Verdachtsmomente auch mittels sozialer Netzwerke belegen, etwa mit Fotos auf Facebook, mit Einträgen über eine Bergtour oder über die Organisation öffentlicher Anlässe (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_292/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2.3 und 8C_909/2017 vom 26. Juni 2018 E. 6.2; zum Ganzen WIEDERKEHR, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 43a Rz. 31 mit zahlreichen Hinweisen). Vorliegend begründet die Beschwerdegegnerin den Anfangsverdacht i.S.v. Art. 43a Abs. 1 lit. a ATSG im Wesentlichen damit, dass beim Beschwerdeführer einerseits erhebliche Einschränkungen aufgrund von Schmerzen bei gleichzeitig diffusem Schmerzbild und einer erheblichen Symptomausweitung bestanden hätten, und andererseits erste Umfeldabklärungen den Verdacht ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer über seine Lebenspartnerin eine Firma habe gründen lassen sowie damit etwas habe verschleiern wollen, und dass er im Alltag weniger eingeschränkt sei, als er gegenüber den Ärzten und ihr angegeben habe (vgl. angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2026 [act. B.2 S. 2 f.]). Zu Recht habe das Team Versicherungsmissbrauch deshalb bezüglich Anfangsverdacht festgehalten, dass die mutmasslichen Falschangaben (bzw. das Verschweigen relevanter Angaben) über Wohn- und Aufenthaltsort, Familien- und soziale Verhältnisse, Arbeitsverhältnisse sowie mögliche vorhandene Ressourcen nicht nachvollziehbar seien, und somit der dringende Verdacht bestehe, dass sich der Beschwerdeführer weit besser und aktiver im täglichen Leben zurecht finde, als aus seinen Schilderungen und den vorliegenden medizinischen Arztberichten bzw. Gutachten hervorgehe (vgl. angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2026 [act. B.2 S. 3] sowie Observationsantrag vom 23. Juli 2025, S. 4 [BVM-Akten, Register 3]). Auf die verschiedenen Anzeichen und die Frage, ob diese Zweifel an den geäusserten gesundheitlichen Beschwerden oder der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit aufkommen liessen, gilt es nachfolgend im Einzelnen einzugehen.

E. 11 / 19 zur Liegenschaft G._____ fuhr (vgl. Aktennotiz vom 25. Juli 2025 [BVM-Akten, Register 7]). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin lässt sich daraus nicht schliessen, der Beschwerdeführer finde sich weit besser und aktiver im täglichen Leben zurecht, als bisher angenommen. Denn aus dem Gutachten der Videmus AG, welches der Beschwerdegegnerin bereits am 19. Juni 2025 und mithin noch vor der Anordnung der Observation erstattet wurde, ergeben sich keine Hinweise darauf, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, Fahrrad zu fahren (vgl. ferner auch Zumutbarkeitsprofil gemäss unfallversicherungsmedizinischer Stellungnahme vom 1. April 2022 [IV-act. 207 S. 278]). So gelangten die Videmus-Gutachter in der interdisziplinären Konsensbeurteilung zum Schluss, aufgrund der chronischen Schulterschmerzen rechts bei chronisch lumbalbetonten Rückenschmerzen und bei Sakroiliitis rechts unter Berücksichtigung der Ergebnisse der durchgeführten EFL seien folgende Arbeiten „nicht“ mehr möglich (vgl. IV-act. 258 S. 48 und S. 127): - Arbeiten mit Handeinsatz über Brust-, Schulter- oder Kopfhöhe oder in Vorhaltung der Arme in der Schulter - Arbeiten in gebückter oder vorgeneigter Haltung im Sitzen / Stehen - Arbeiten mit Rumpfrotation nach rechts / links im Sitzen / Stehen - Arbeiten in kauernder Stellung - Arbeiten in kniender Stellung - Leitern / Gerüste zu besteigen und auf solchen zu arbeiten - Lasten zu heben und zu tragen (körperfern, unter Taillen- bzw. über Brusthöhe, Gewichte von > 5 kg rechts oder beidhändig, repetitiv) - Lasten zu ziehen und zu stossen Dass beim Fahrradfahren eine „Vorhaltung der Arme in der Schulter“ erforderlich wäre, ist nach Auffassung des streitberufenen Gerichts nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Ausstrecken bzw. Abheben der Arme bis 80° nach vorne, was dem Beschwerdeführer anlässlich der Befunderhebung durch den orthopädischen Teilgutachter gelang, genügt (vgl. IV-act. 258 S. 117). Zudem kann er beim Fahrradfahren seine Arme auf dem Lenkrad aufstützen, was ihm gemäss gutachterlichem Zumutbarkeitsprofil (weiterhin) möglich ist (vgl. IV-act. 258 S. 48 und S. 127). Obschon der Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern angab, er könne wegen der körperlichen Einschränkungen nicht mehr (wie früher) Fahrrad fahren (vgl. IV-act. 258 S. 62, S. 111 und S. 141), ist somit nicht davon auszugehen, dass er sich gegenüber den Gutachtern eingeschränkter gezeigt hat als bei der Feststellung vom 15. Juli 2025. So gab er gegenüber den Gutachtern auch an, es sei möglich, kurze Strecken (bis ca. eine halbe Stunde) mit dem Auto zu fahren (ohne viel Lenken und mit Automatik; vgl. IV-act. 258 S. 111 und S. 141 f.), was

E. 12 / 19 hinsichtlich der Armposition mit dem Fahrradfahren vergleichbar ist. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2025 mit dem Fahrrad zur Liegenschaft G._____, mithin zum Firmendepot der D._____ GmbH fuhr (vgl. Aktennotiz der Fachstelle BVM vom 25. Juli 2025 [BVM-Akten, Register 7]), ergibt sich also kein hinreichender Anfangsverdacht, der eine Observation gerechtfertigt hätte.

E. 13 / 19 act. 258 S. 58 und S. 62), dem Beschwerdeführer sogar eine Arbeitssuche als Objektmanager empfahl (vgl. Abklärungsbericht EFL vom 27. März 2025 [IV- act. 258 S. 59]), und die Gutachter in der Konsensbeurteilung zum Schluss gelangten, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hauswart noch zu 45 % arbeitsfähig sei (vgl. IV-act. 258 S. 50), eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausreichend valide möglich gewesen sei (vgl. IV-act. 258 S. 47) und sich keine Hinweise für eine bewusstseinsnahe Aggravation, eine Simulation oder eine Dissimulation gefunden hätten (vgl. IV-act. 258 S. 49). Auch aus der Ausübung einer Tätigkeit als Objektmanager bei der D._____ GmbH in einem Pensum von 25 % lässt sich somit gestützt auf das Gutachten der Videmus AG nicht schliessen, der Beschwerdeführer finde sich weit besser und aktiver im täglichen Leben zurecht, als bisher angenommen. Mithin ergibt sich kein hinreichender Anfangsverdacht, der eine Observation gerechtfertigt hätte.

E. 14 / 19

AG (vgl. IV-act. 207 S. 163 sowie IV-act. 207 S. 99 und S. 102). Den

Lohndeklarationen der D._____ GmbH lässt sich denn auch entnehmen, dass der

Beschwerdeführer erst ab dem 1. August 2024 für sie tätig war, während sie seit

ihrer Gründung im Jahr 2022 mehrere Mitarbeitende beschäftigte (vgl. BVM-Akten,

Register 9; vgl. auch act. B.3 und act. B.4). Angesichts dieser Umstände, welche

der Beschwerdegegnerin bereits vor der Anordnung der Observation bekannt

waren, kann entgegen deren Auffassung nicht davon ausgegangen werden, der

Beschwerdeführer habe die D._____ GmbH hauptsächlich dazu instrumentalisiert,

seine (tatsächliche) Arbeitstätigkeit zu verschleiern (vgl. auch act. A.1 S. 11

Ziff. 30). Stattdessen erscheint es – wie der Beschwerdeführer vorbringt – plausibel,

dass es ihm aufgrund der Beziehung zu K._____ erst möglich war, ohne

Ausbreitung seiner gesundheitlichen Situation und ohne Durchlaufen eines

Bewerbungsprozesses beruflich wieder Fuss zu fassen (vgl. dazu auch

vorstehende Erwägung 5.2). Angesichts der personellen Nähe zwischen der

D._____ GmbH, K._____ und dem Beschwerdeführer sowie des Umstands, dass

der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2024 in einem Teilzeitpensum bei der

D._____

GmbH

arbeitete,

vermögen

denn

auch

die

Ergebnisse

der

Internetrecherche der Fachstelle BVM, wonach die D._____ GmbH über eine

eigene Homepage verfügt, auf welcher dieselbe Mobiltelefonnummer aufgeführt

wird wie auf der Handwerker-Website N._____, auf welcher der Beschwerdeführer

unter seinem Namen Reinigungen, Gartenarbeiten und Hauswartungen anbietet

und für Kontaktaufnahmen insbesondere auf die E-Mail-Adresse und die Website

der D._____ GmbH verweist (vgl. Observationsantrag vom 23. Juli 2025, S. 3 [BVM-

Akten, Register 3] bzw. Ermittlungsbericht vom 28. Januar 2026, S. 9 [BVM-Akten,

Register 2]), keine Zweifel an den von ihm geäusserten gesundheitlichen

Beschwerden oder der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu wecken. Auch

insofern liegt somit kein hinreichender Anfangsverdacht vor, der eine Observation

gerechtfertigt hätte. Im Übrigen ist mit dem Beschwerdeführer festzuhalten, dass es

sich beim Beziehungsstatus zwischen K._____ und dem Beschwerdeführer nicht

um eine leistungsrelevante Tatsache handelt.

E. 15 / 19 entnehmen, dass gemäss Anfrage bei der Post (Adresspflege Online) bei der Zustelladresse auf ein Postfach (L._____, Postfach O._____) hingewiesen wird (vgl. Observationsantrag vom 23. Juli 2025, S. 3 [BVM-Akten, Register 3]). Aufgrund welcher weiteren Abklärungen die Fachstelle BVM schliesslich zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer wohne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in L._____, sondern bei der Mutter seines jüngsten Sohnes in deren Einfamilienhaus in E._____ (vgl. Observationsantrag vom 23. Juli 2025, S. 3 [BVM- Akten, Register 3]), lässt sich den BVM-Akten nicht entnehmen (vgl. auch den Ermittlungsbericht vom 28. Januar 2026, S. 7 [BVM-Akten, Register 2]). Selbst wenn diese Schlussfolgerung zuträfe und die Aussage des Beschwerdeführers gegenüber den Gutachtern der Videmus AG, wonach er alleine in einer 1.5-Zimmer- Wohnung lebe (vgl. IV-act. 258 S. 62, S. 75, S. 111 und S. 140 ff.), falsch gewesen wäre, ist nach Auffassung des streitberufenen Gerichts indessen nicht ersichtlich, inwiefern diese Unstimmigkeiten Zweifel an den vom Beschwerdeführer geäusserten gesundheitlichen Beschwerden oder der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit wecken würden. So fiel der Umstand, dass der Beschwerdeführer (angeblich) alleine wohne, im Videmus-Gutachten nicht ins Gewicht. Vielmehr hielt der psychiatrische Teilgutachter fest, es seien anteilig erhaltene und auch weiter reaktivierbare Ressourcen in Form von familiärer und sozialer Einbindung, Alltagsselbstständigkeit und Fähigkeit zur Selbstversorgung inklusive Führens eines Personenwagens zu erkennen (vgl. IV-act. 258 S. 148 und S. 153).

E. 19 / 19 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2026 wird aufgehoben und die IV- Stelle des Kantons Graubünden wird angewiesen, das Observationsmaterial aus den Verfahrensakten zu entfernen.
  2. Die Kosten von CHF 700.00 gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden.
  3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit CHF 3'051.70 (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 19. Mai 2026 mitgeteilt am 27. Mai 2026 Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (8C_392/2026). Referenz SV1 26 17 Instanz Erste sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzung Pedretti, Vorsitz von Salis und Bäder Federspiel Kuster, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Aurelia Jenny gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden IV-Stelle, Ottostrasse 24, 7001 Chur Beschwerdegegnerin Gegenstand Versicherungsleistungen nach IVG

2 / 19 Sachverhalt A. A._____ […] erlitt am 17. Juni 2013 einen Fahrradunfall und verletzte sich dabei an der rechten Schulter. Im Juni 2014 meldete er sich unter Hinweis auf Schulterprobleme erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Diese sprach ihm mit Verfügung vom 22. November 2016 eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Dezember 2014 zu. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 17 3 vom 25. Oktober 2017 ab. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht bereits die gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 18. September 2015 erhobene Beschwerde, worin unter anderem der Anspruch von A._____ auf eine Invalidenrente verneint wurde, abgewiesen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 15 134 vom 3. November 2016 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_809/2016 vom 5. April 2017). B. Nachdem die IV-Stelle auf frühere Neuanmeldungen nicht eingetreten war, meldete sich A._____ im August 2023 unter Hinweis auf Schulterprobleme sowie ein chronisches cervicolumbospondylogenes Schmerzsyndrom erneut bei der IV- Stelle zum Leistungsbezug an. In der Folge nahm die IV-Stelle verschiedene Abklärungen vor und holte ein polydisziplinäres Gutachten samt Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) bei der Videmus AG (nachfolgend: Videmus- Gutachten) ein, welches am 19. Juni 2025 erstattet wurde (Untersuchungszeitraum: März und April 2025). Darin gelangten die Gutachter und die Gutachterin (nachfolgend: Gutachter) zum Schluss, es bestünden orthopädisch- traumatologische Diagnosen sowie eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hauswart sei A._____ noch zu 45 % arbeitsfähig, während er in einer optimal angepassten Tätigkeit (wechselbelastend oder rein im Sitzen auszuübend, mit der Möglichkeit, die Arme aufzustützen, wobei gelegentliches Tragen von Gewichten bis zu 5 kg rechts und 15 kg beidhändig möglich sei) noch zu 60 % arbeitsfähig sei. Hinweise für eine bewusstseinsnahe Aggravation, eine Simulation oder eine Dissimulation fänden sich keine. C. Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 bzw. Einspracheentscheid vom

13. Januar 2025 sprach die Suva A._____ eine Invalidenrente von 13 % ab dem

1. März 2024 zu. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Graubünden mit Urteil SV2 25 9 vom 26. März 2026 gut. Es hob den Einspracheentscheid vom 13. Januar 2025 auf und wies die Angelegenheit zur

3 / 19 weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid über die Invalidenrente gemäss UVG an die Suva zurück. D. Am

30. Juli 2025 beauftragte die Fachstelle Bekämpfung Versicherungsmissbrauch (BVM) der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden die B._____ mit der Observation von A._____. Nachdem die IV-Stelle den Observationsbericht vom 16. Dezember 2025 erhalten hatte, lud sie A._____ zu einer Besprechung am 26. Januar 2026 ein, an welcher auch seine Rechtsvertreterin und der behandelnde Psychiater Dr. med. C._____ teilnahmen. E. Auf entsprechendes Gesuch hin gewährte die IV-Stelle der Rechtsvertreterin von A._____ Ende Januar 2026 Einsicht in die BVM-Akten. Letztere beantragte daraufhin mit Schreiben vom 28. Januar 2026 und 2. Februar 2026, das Observationsmaterial sei mangels Anfangsverdachts und Verhältnismässigkeit aus den Akten zu weisen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Februar 2026 wies die IV-Stelle diesen Antrag ab. Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, es bestünden einerseits erhebliche Einschränkungen aufgrund von Schmerzen bei gleichzeitig diffusem Schmerzbild und einer erheblichen Symptomausweitung, und andererseits hätten erste Umfeldabklärungen den Verdacht ergeben, dass A._____ über seine Lebenspartnerin eine Firma habe gründen lassen und damit etwas habe verschleiern wollen, und dass er im Alltag weniger eingeschränkt sei, als er gegenüber den Ärzten und der IV-Stelle angegeben habe. Das Team Versicherungsmissbrauch habe deshalb bezüglich Anfangsverdacht zu Recht festgehalten, dass die mutmasslichen Falschangaben (bzw. das Verschweigen relevanter Angaben) über Wohn- und Aufenthaltsort, Familien- und soziale Verhältnisse, Arbeitsverhältnisse sowie mögliche vorhandene Ressourcen nicht nachvollziehbar seien. Es habe der dringende Verdacht bestanden, dass sich A._____ weit besser und aktiver im täglichen Leben zurechtfinde, als es aus seinen Schilderungen (gegenüber den Ärzten und der IV-Stelle) hervorgegangen sei. Eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe deshalb nur durch eine Observation gewährleistet werden können. F. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. März 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden, wobei er neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, die IV-Stelle sei anzuweisen, das Observationsmaterial aus den Verfahrensakten zu entfernen bzw. zu vernichten. Begründend hielt er im Wesentlichen fest, vorliegend seien die Voraussetzungen von Art. 43a ATSG sowohl hinsichtlich des Anfangsverdachts als auch der Subsidiarität nicht erfüllt. Aufgrund der von der IV-Stelle genannten Umstände, insbesondere im Zusammenhang mit der D._____ GmbH, sei ein

4 / 19 Anfangsverdacht – wenn überhaupt – nicht gewichtig. Demgegenüber betrachte es die IV-Stelle als verhältnismässig, ihn – rechtswidrig – von April bis November 2025 in teilweise intimen Situationen mit seinem damals dreijährigen Sohn zu observieren und sehe darin einen relativ bescheidenen Grundrechtseingriff. Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden. G. In ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2026 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie primär auf die angefochtene Verfügung und nahm zu den in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen punktuell Stellung. H. In seiner Replik vom 25. März 2026 ergänzte und vertiefte der Beschwerdeführer seine bisherige Argumentation. I. Mit Eingabe vom 16. April 2026 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist die verfahrensleitende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2026, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Entfernung des Observationsmaterials aus den Akten abgewiesen wurde. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Obergericht des Kantons Graubünden als dem örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 56 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 ATSG, Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG sowie Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG [BR 370.100]). 1.2.1. Verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen sowie andere Zwischenentscheide sind gemäss Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 4 VRG indessen nur anfechtbar, wenn sie für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (lit. a), oder ausdrücklich als selbstständig anfechtbar erlassen werden, wenn sich das Verfahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt (lit. b). Gleichermassen sieht Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) vor, dass gegen andere selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen die Beschwerde zulässig ist,

5 / 19 wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Für die Prüfung, ob hier ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt, ist daher ergänzend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (bzw. des Bundesgerichts) bezüglich der Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen nach Art. 45 f. VwVG abzustellen (vgl. BGE 139 V 492 E. 4.1, 138 V 271 E. 1.2.1 ff. und 3.2, 137 V 210 E. 3.4.2.7; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 111/06 vom 22. November 2006 E. 3.4 ff.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 23 26 vom

13. April 2023 E. 1.2 m.w.H.; KIESER, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers, ATSG- Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 56 Rz. 24). Für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG genügt ein tatsächliches, insbesondere auch ein wirtschaftliches Interesse (vgl. BGE 130 II 149 E. 1.1, 127 II 132 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 111/06 vom

22. November 2006 E. 4.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-6595/2017 vom 24. Mai 2018 E. 1.2.1, E-3276/2014 vom 13. Februar 2015 E. 4.1, C-4224/2014 vom 12. Februar 2015 E. 3.2 und C-4163/2013 vom 2. Juni 2014 E. 2.1.1; KIESER, a.a.O., Art. 56 Rz. 21). 1.2.2. Angesichts dessen, dass die Anordnung einer Observation einen Anfangsverdacht voraussetzt (vgl. dazu nachstehende Erwägung 4.1), liegt es auf der Hand, dass durch das Vorhandensein von Observationsmaterial in den Akten ein für den Beschwerdeführer ungünstiger Eindruck entsteht, selbst wenn das Observationsmaterial keine verfänglichen oder hinsichtlich des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers nachteiligen Informationen beinhaltete. Insofern kann dem Beschwerdeführer gefolgt und das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils bejaht werden. Die von der Beschwerdegegnerin erlassene verfahrensleitende Verfügung vom 4. Februar 2026 stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 4 lit. a VRG bzw. Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG dar. Gegenteiliges wird denn auch von der Beschwerdegegnerin nicht angeführt. 1.3. Als Adressat der strittigen Verfügung ist der Beschwerdeführer davon berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf. Er ist folglich zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG).

6 / 19 Darauf ist somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen 2.1 f. – einzutreten. 2.1. Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bildet, formell betrachtet, die angefochtene Verfügung und, materiell gesehen, das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 2a m.H.a. BGE 110 V 48). Streitgegenstand ist demgegenüber das aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene, somit als Prozessthema vor das Gericht gezogene Rechtsverhältnis (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 2a m.H.a. BGE 110 V 48 E. 3c). Der Streitgegenstand ergibt sich also daraus, inwiefern nach dem Rechtsbegehren der Beschwerde das in der Verfügung geordnete Rechtsverhältnis, genauer die im Verfügungsdispositiv angeordnete Rechtsfolge, bestritten ist. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die Rechtsmittelinstanz nicht beurteilen (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2, 125 V 413 E. 1b; zum Ganzen auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 20 35 und R 20 51 vom 9. Dezember 2021 E. 2.1). 2.2. Vorliegend bildet die verfahrensleitende Verfügung vom 4. Februar 2026 Anfechtungsgegenstand und damit den Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahrens sowie zugleich den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstands. Dieser kann demnach grundsätzlich nur sein, was darin angeordnet wurde. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

4. Februar 2026 entschied die Beschwerdegegnerin, den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausweisung bzw. Entfernung des Observationsmaterials aus den Verfahrensakten (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2026 und 2. Februar 2026 [IV-act. 329 S. 2 und IV-act. 336 S. 1]) abzuweisen. Der Streitgegenstand erschöpft sich vorliegend demnach in der Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Nichtausweisung bzw. Nichtentfernung des Observationsmaterials aus den Verfahrensakten verfügt hat. Auf den darüberhinausgehenden Antrag des Beschwerdeführers, wonach das Observationsmaterial zu vernichten sei, ist somit nicht einzutreten. 3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob das Observationsmaterial verwertbar ist oder ob es mangels Rechtmässigkeit der Observation aus den Verfahrensakten entfernt werden muss. 4.1. Der am 1. Oktober 2019 in Kraft getretene Art. 43a Abs. 1 ATSG schreibt vor, dass die Observation angeordnet werden kann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die versicherte Person unrechtmässig Leistungen bezieht oder zu erhalten versucht (lit. a; Anfangsverdacht) und die Abklärungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden

7 / 19 (lit. b; Subsidiarität der Observation). Gemäss Art. 43a Abs. 2 ATSG ist für die Anordnung der Observation eine Person mit Direktionsfunktion im fallbearbeitenden Bereich oder im Bereich Leistungen des Versicherungsträgers zuständig. Nach Art. 43a Abs. 4 ATSG darf die versicherte Person observiert werden, wenn sie sich an einem allgemein zugänglichen Ort befindet (lit. a) oder an einem Ort befindet, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist (lit. b). Eine Observation darf an höchstens 30 Tagen innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Observationstag stattfinden. Dieser Zeitraum kann um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden, wenn hinreichende Gründe dafür bestehen (Art. 43a Abs. 5 ATSG). Wer für einen Versicherungsträger Observationen durchführen will, benötigt zudem eine Bewilligung des Bundesamts für Sozialversicherungen (Art. 7a ATSV [SR 830.11]). 4.2. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer vom 19. August 2025 bis zum

5. November 2025 im Auftrag der Beschwerdegegnerin an insgesamt vier Tagen observiert (vgl. Observationsbericht der B._____ vom 16. Dezember 2025, S. 11 [BVM-Akten, Register 4]). Parallel dazu führte die Fachstelle BVM ab dem 23. Juli 2025 bis zum 19. November 2025 an insgesamt 19 Tagen eigene Observationen durch (vgl. Tagesberichte [BVM-Akten, Register 5]). 4.2.1. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Observation mit unterschriftlicher Bestätigung des Leiters der Beschwerdegegnerin und des Leiters des Rechtsdienstes am 23. Juli 2025 bewilligt worden war (vgl. Observationsantrag vom

23. Juli 2025, S. 6 [BVM-Akten, Register 3]), womit das formelle Erfordernis einer Anordnung durch eine Person mit Direktionsfunktion erfüllt ist (vgl. Art. 43a Abs. ATSG). Soweit der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass der Antrag auf Observation am 23. Juli 2025 gestellt, gleichentags bewilligt und der Beschwerdeführer auch noch am 23. Juli 2025, um 10:30 Uhr, am Wohnort der Mutter seines jüngsten Sohnes in E._____ observiert worden war, auf eine Rückdatierung von Antrag und Bewilligung der Observation schliesst, kann ihm angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar darlegt, dass der Observationsantrag bereits vorbereitet und vorbesprochen gewesen sei, nicht gefolgt werden (vgl. act. A.2 S. 3). Abgesehen davon wurden auch die gesetzlich vorgesehenen zeitlichen Vorgaben eingehalten, indem die Observation insgesamt an 23 Tagen während rund vier Monaten stattfand (vgl. Art. 43a Abs. 5 ATSG). Darüber hinaus bestätigte das mit der Observation beauftragte Ermittlungsbüro mit Unterschrift vom 4. August 2025, dass alle an der Observation beteiligten Personen die für diesen Auftrag nötigen Bewilligungen, insbesondere die Zulassung durch das BSV, besitzen (vgl. Rechtliche Abmahnung, S. 2 [BVM-Akten, Register 3]).

8 / 19 Letzteres wies die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren denn auch nach, indem sie die Verfügungen des BSV mit den Bewilligungen zur Durchführung von Observationen der an den vorliegend umstrittenen Observationen beteiligten Fachpersonen ins Recht legte (vgl. Art. 7a ATSV; vgl. act. C.1, C.1.1, C.1.2 und C.1.3). Insofern ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein formeller Mangel auszumachen. Soweit Letzterer geltend macht, gestützt auf eine Aktennotiz vom 25. Juli 2025 betreffend eine „Feststellung Örtlichkeit Firmendepot / Lager, D._____ GmbH“ vom

22. April 2025 sei anzunehmen, dass er bereits seit spätestens diesem Datum regelmässig und ohne Anordnung der Direktion observiert worden sei (vgl. act. A.1 S. 7), kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar lässt sich besagter Aktennotiz entnehmen, dass der Beschwerdeführer „mehrmals“ an der Örtlichkeit „Firmendepot / Lager, D._____ GmbH“ festgestellt werden konnte (vgl. Aktennotiz vom 25. Juli 2025 [BVM-Akten, Register 7]). Aufgrund der räumlichen Nähe des Firmendepots zum Personaleingang der SVA Graubünden erscheint es allerdings überwiegend wahrscheinlich, dass es sich hierbei um zufällige Feststellungen und nicht um eine systematische Überprüfung und mithin nicht um eine Observation handelte (vgl. auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung [act. A.2 S. 3] sowie Rz. 1003 der Weisung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Observation in den Sozialversicherungen [WOS; Observationsweisung], Stand:

1. Februar 2024 [ ]). Um eine zufällige Feststellung handelte es sich denn auch bei der Feststellung einer Fahrradfahrt des Beschwerdeführers am 15. Juli 2025 durch einen Mitarbeiter der Fachstelle BVM (vgl. Aktennotiz vom 25. Juli 2025 [BVM-Akten, Register 7]). Darüber hinaus durfte die Fachstelle BVM im Rahmen der Vorermittlungen am 22. Juli 2025 auch die Türklingeln und Briefkastenanschriften des Mehrfamilienhauses an der F._____ überprüfen (vgl. Aktennotiz vom 24. Juli 2025 [BVM-Akten, Register 7]). So können gemäss der Observationsweisung Abklärungsmassnahmen (Vorermittlungen) auch in einem Augenschein vor Ort bestehen, z.B. in der Abklärung, wo eine Person wohnt durch Überprüfung der Briefkastenanschrift. Um eine Observation, bei welcher gemäss Art. 43a ATSG zu verfahren ist, handelt es sich erst dann, wenn der Augenschein in eine systematische Überprüfung übergeht, z.B. durch mehrmaliges Vorbeigehen am Haus der versicherten Person, um zu überprüfen, ob abends jeweils Licht brennt (vgl. Observationsweisung, Rz. 1003). Dass die vorerwähnten Feststellungen unzulässig sein sollten, ist nach dem Gesagten somit nicht ersichtlich (siehe auch Urteile des Bundesgerichts 8C_181/2025 vom

15. Januar 2026, 8C_553/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 4 und 8C_480/2018

9 / 19 vom 26. November 2018 E. 4.1.1 mit Hinweis auf Sachverhalt lit. A desselben Urteils). Letzteres gilt auch hinsichtlich der Ermittlung der Halterschaft der bei der Örtlichkeit „Firmendepot / Lager, D._____ GmbH“ abgestellten Fahrzeuge (vgl. Aktennotiz vom 25. Juli 2025 [BVM-Akten, Register 7] sowie act. A.3 S. 1 f.), zumal es sich hierbei um öffentlich zugängliche Informationen handelt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2.3). 4.2.2. Als weitere Voraussetzung statuiert Art. 43a Abs. 4 ATSG, dass eine versicherte Person nur an einem allgemein zugänglichen Ort (lit. a) oder an einem Ort, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist, observiert werden darf (lit. b). Art. 7h ATSV hält dazu präzisierend fest, dass als allgemein zugänglicher Ort öffentlicher oder privater Grund und Boden gilt, bei dem in der Regel geduldet wird, dass die Allgemeinheit ihn betritt. Dagegen gilt ein Ort als nicht von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar, wenn er zur geschützten Privatsphäre der zu observierenden Person gehört, insbesondere (lit. a) das Innere eines Wohnhauses, einschliesslich die von aussen durch ein Fenster einsehbaren Räume und (lit. b) unmittelbar zu einem Haus gehörende umfriedete Plätze, Höfe und Gärten, die üblicherweise Blicken von aussen entzogen sind. Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend unbestrittenermassen erfüllt (vgl. BVM-Akten, Register 4 und 5). 4.2.3. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist jedoch, ob die Voraussetzungen von Art. 43a Abs. 1 ATSG, wonach die Observation nur angeordnet werden kann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die versicherte Person unrechtmässig Leistungen bezieht oder zu erhalten versucht (lit. a; Anfangsverdacht) und die Abklärungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (lit. b; Subsidiarität der Observation), erfüllt sind. Während der Beschwerdeführer der Auffassung ist, die Voraussetzungen seien weder hinsichtlich des Anfangsverdachts noch hinsichtlich der Subsidiarität gegeben, macht die Beschwerdegegnerin geltend, es hätten hinreichende Anhaltspunkte vorgelegen, die eine Observation unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Art. 43a Abs. 1 lit. a und lit. b ATSG als objektiv geboten hätten erscheinen lassen. Darauf gilt es nachfolgend einzugehen. 5. Nach der ersten Voraussetzung gemäss Art. 43a Abs. 1 lit. a ATSG muss aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen sein, dass die versicherte Person unrechtmässig Leistungen bezieht oder zu erhalten versucht. Mit dem Begriff der Konkretheit umschreibt das Gesetz das Erfordernis, dass das massgebende Element im jeweiligen Einzelfall objektiv gegeben sein muss. Das Bundesgericht versteht unter konkreten Anhaltspunkten diejenigen Anzeichen, welche Zweifel an

10 / 19 den geäusserten gesundheitlichen Beschwerden oder der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen. Solche Anhaltspunkte können beispielsweise gegeben sein bei widersprüchlichem Verhalten der versicherten Person oder wenn Zweifel an der Redlichkeit derselben bestehen (eventuell durch Angaben und Beobachtungen Dritter), bei Inkonsistenzen anlässlich der medizinischen Untersuchung sowie bei Aggravation, Simulation oder Selbstschädigung (BGE 137 I 327 E. 5.4.2.1). Unter Umständen lassen sich derartige Verdachtsmomente auch mittels sozialer Netzwerke belegen, etwa mit Fotos auf Facebook, mit Einträgen über eine Bergtour oder über die Organisation öffentlicher Anlässe (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_292/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2.3 und 8C_909/2017 vom 26. Juni 2018 E. 6.2; zum Ganzen WIEDERKEHR, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 43a Rz. 31 mit zahlreichen Hinweisen). Vorliegend begründet die Beschwerdegegnerin den Anfangsverdacht i.S.v. Art. 43a Abs. 1 lit. a ATSG im Wesentlichen damit, dass beim Beschwerdeführer einerseits erhebliche Einschränkungen aufgrund von Schmerzen bei gleichzeitig diffusem Schmerzbild und einer erheblichen Symptomausweitung bestanden hätten, und andererseits erste Umfeldabklärungen den Verdacht ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer über seine Lebenspartnerin eine Firma habe gründen lassen sowie damit etwas habe verschleiern wollen, und dass er im Alltag weniger eingeschränkt sei, als er gegenüber den Ärzten und ihr angegeben habe (vgl. angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2026 [act. B.2 S. 2 f.]). Zu Recht habe das Team Versicherungsmissbrauch deshalb bezüglich Anfangsverdacht festgehalten, dass die mutmasslichen Falschangaben (bzw. das Verschweigen relevanter Angaben) über Wohn- und Aufenthaltsort, Familien- und soziale Verhältnisse, Arbeitsverhältnisse sowie mögliche vorhandene Ressourcen nicht nachvollziehbar seien, und somit der dringende Verdacht bestehe, dass sich der Beschwerdeführer weit besser und aktiver im täglichen Leben zurecht finde, als aus seinen Schilderungen und den vorliegenden medizinischen Arztberichten bzw. Gutachten hervorgehe (vgl. angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2026 [act. B.2 S. 3] sowie Observationsantrag vom 23. Juli 2025, S. 4 [BVM-Akten, Register 3]). Auf die verschiedenen Anzeichen und die Frage, ob diese Zweifel an den geäusserten gesundheitlichen Beschwerden oder der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit aufkommen liessen, gilt es nachfolgend im Einzelnen einzugehen. 5.1. Gemäss der Aktennotiz vom 25. Juli 2025 konnte ein Mitarbeiter der Fachstelle BVM am 15. Juli 2025 zufällig feststellen, dass der Beschwerdeführer – ohne irgendwelche Einschränkungen beim Treten oder Lenken – mit dem Fahrrad

11 / 19 zur Liegenschaft G._____ fuhr (vgl. Aktennotiz vom 25. Juli 2025 [BVM-Akten, Register 7]). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin lässt sich daraus nicht schliessen, der Beschwerdeführer finde sich weit besser und aktiver im täglichen Leben zurecht, als bisher angenommen. Denn aus dem Gutachten der Videmus AG, welches der Beschwerdegegnerin bereits am 19. Juni 2025 und mithin noch vor der Anordnung der Observation erstattet wurde, ergeben sich keine Hinweise darauf, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, Fahrrad zu fahren (vgl. ferner auch Zumutbarkeitsprofil gemäss unfallversicherungsmedizinischer Stellungnahme vom 1. April 2022 [IV-act. 207 S. 278]). So gelangten die Videmus-Gutachter in der interdisziplinären Konsensbeurteilung zum Schluss, aufgrund der chronischen Schulterschmerzen rechts bei chronisch lumbalbetonten Rückenschmerzen und bei Sakroiliitis rechts unter Berücksichtigung der Ergebnisse der durchgeführten EFL seien folgende Arbeiten „nicht“ mehr möglich (vgl. IV-act. 258 S. 48 und S. 127): - Arbeiten mit Handeinsatz über Brust-, Schulter- oder Kopfhöhe oder in Vorhaltung der Arme in der Schulter - Arbeiten in gebückter oder vorgeneigter Haltung im Sitzen / Stehen - Arbeiten mit Rumpfrotation nach rechts / links im Sitzen / Stehen - Arbeiten in kauernder Stellung - Arbeiten in kniender Stellung - Leitern / Gerüste zu besteigen und auf solchen zu arbeiten - Lasten zu heben und zu tragen (körperfern, unter Taillen- bzw. über Brusthöhe, Gewichte von > 5 kg rechts oder beidhändig, repetitiv) - Lasten zu ziehen und zu stossen Dass beim Fahrradfahren eine „Vorhaltung der Arme in der Schulter“ erforderlich wäre, ist nach Auffassung des streitberufenen Gerichts nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Ausstrecken bzw. Abheben der Arme bis 80° nach vorne, was dem Beschwerdeführer anlässlich der Befunderhebung durch den orthopädischen Teilgutachter gelang, genügt (vgl. IV-act. 258 S. 117). Zudem kann er beim Fahrradfahren seine Arme auf dem Lenkrad aufstützen, was ihm gemäss gutachterlichem Zumutbarkeitsprofil (weiterhin) möglich ist (vgl. IV-act. 258 S. 48 und S. 127). Obschon der Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern angab, er könne wegen der körperlichen Einschränkungen nicht mehr (wie früher) Fahrrad fahren (vgl. IV-act. 258 S. 62, S. 111 und S. 141), ist somit nicht davon auszugehen, dass er sich gegenüber den Gutachtern eingeschränkter gezeigt hat als bei der Feststellung vom 15. Juli 2025. So gab er gegenüber den Gutachtern auch an, es sei möglich, kurze Strecken (bis ca. eine halbe Stunde) mit dem Auto zu fahren (ohne viel Lenken und mit Automatik; vgl. IV-act. 258 S. 111 und S. 141 f.), was

12 / 19 hinsichtlich der Armposition mit dem Fahrradfahren vergleichbar ist. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2025 mit dem Fahrrad zur Liegenschaft G._____, mithin zum Firmendepot der D._____ GmbH fuhr (vgl. Aktennotiz der Fachstelle BVM vom 25. Juli 2025 [BVM-Akten, Register 7]), ergibt sich also kein hinreichender Anfangsverdacht, der eine Observation gerechtfertigt hätte. 5.2. Den BVM-Akten lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich eines Telefongesprächs mit der Beschwerdegegnerin am 17. Juli 2025 angab, er sei gemäss dem Spital H._____ zu 100 % arbeitsunfähig. Da er aber Geld brauche, habe er sich zu 25 % arbeitsfähig schreiben lassen und glücklicherweise einen Job gefunden. Seit mehr als einem Jahr (mithin seit Sommer 2024; Anmerkung des Gerichts) könne er nicht mehr arbeiten, er bekomme (aber) CHF 1'500.00 über die D._____ GmbH, für welche er in einem Pensum von 25 % leichte Tätigkeiten ausführen könne (vgl. BVM-Akten, Register 7; vgl. auch IV- act. 266). Eine durch die Fachstelle BVM im Rahmen der Vorermittlungen vorgenommene Überprüfung der Lohndeklaration der D._____ GmbH zeigte denn auch, dass auf den Namen des Beschwerdeführers vom 1. August 2024 bis zum

31. Dezember 2024 eine Lohnsumme von CHF 8'395.75 abgerechnet worden war und die D._____ GmbH der SVA Graubünden die vom Beschwerdeführer im Jahr 2024 bezogenen Löhne gemeldet hatte (vgl. Observationsantrag vom 23. Juli 2025, S. 4 [BVM-Akten, Register 3] sowie BVM-Akten, Register 9). Dass der Beschwerdeführer nicht erst seit dem 17. Juli 2025 für die D._____ GmbH tätig war, ergibt sich sodann auch aus dem Gutachten der Videmus AG, welches der Beschwerdegegnerin bereits am 19. Juni 2025 erstattet wurde, und worin der Beschwerdeführer angab, aktuell in einem 25 %-Pensum als Objektmanager zu arbeiten (vgl. IV-act. 258 S. 75 [internistisches Teilgutachten]; vgl. auch IV-act. 258 S. 109 f. [orthopädisches Teilgutachten]; siehe ferner Bericht der Dres. med. I._____ und J._____ vom 30. September 2024 [IV-act. 230 S. 30], wonach der Beschwerdeführer aktuell zu 25 % wieder in der Immobilienbranche arbeite). Soweit die Beschwerdegegnerin bzw. die Fachstelle BVM geltend macht, es sei widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner geschilderten chronischen Schmerzen und den in der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL vom 27. März 2025) geltend gemachten Einschränkungen überhaupt in der Lage sei, eine Tätigkeit als Objektmanager (Hauswart) auszuführen, kann ihr gestützt auf das Gutachten der Videmus AG, welches am

19. Juni 2025 erstattet wurde, nicht gefolgt werden. So lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass die Therapeutin Ergonomie, welche die EFL-Abklärung durchgeführt hatte und dabei keine Symptomausweitung feststellen konnte (vgl. IV-

13 / 19 act. 258 S. 58 und S. 62), dem Beschwerdeführer sogar eine Arbeitssuche als Objektmanager empfahl (vgl. Abklärungsbericht EFL vom 27. März 2025 [IV- act. 258 S. 59]), und die Gutachter in der Konsensbeurteilung zum Schluss gelangten, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hauswart noch zu 45 % arbeitsfähig sei (vgl. IV-act. 258 S. 50), eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausreichend valide möglich gewesen sei (vgl. IV-act. 258 S. 47) und sich keine Hinweise für eine bewusstseinsnahe Aggravation, eine Simulation oder eine Dissimulation gefunden hätten (vgl. IV-act. 258 S. 49). Auch aus der Ausübung einer Tätigkeit als Objektmanager bei der D._____ GmbH in einem Pensum von 25 % lässt sich somit gestützt auf das Gutachten der Videmus AG nicht schliessen, der Beschwerdeführer finde sich weit besser und aktiver im täglichen Leben zurecht, als bisher angenommen. Mithin ergibt sich kein hinreichender Anfangsverdacht, der eine Observation gerechtfertigt hätte. 5.3. Im Rahmen der Vorermittlungen tätigte die Fachstelle BVM sodann weitere Abklärungen hinsichtlich der D._____ GmbH. Dabei stellte sie gestützt auf deren Handelsregisterauszug fest, dass die D._____ GmbH, welche auf Reinigungs- und Hauswartungsdienstleistungen spezialisiert ist, am _____ 2022 unter dem Namen von K._____, der (früheren) Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und Mutter seines jüngsten Sohnes, welche als Gesellschafterin und Geschäftsführerin aufgeführt wird, gegründet worden ist (vgl. Observationsantrag vom 23. Juli 2025, S. 3 [BVM-Akten, Register 3]), und die D._____ GmbH ihren Sitz an der F._____ in L._____ – mithin am angeblichen Wohnort des Beschwerdeführers (vgl. dazu nachstehende Erwägung 5.4) – hat (vgl. Observationsantrag vom 23. Juli 2025, S. 3 [BVM-Akten, Register 3]). Soweit die Beschwerdegegnerin aus dieser personellen Nähe zwischen der D._____ GmbH, K._____ und dem Beschwerdeführer schliesst, der Beschwerdeführer habe über seine (frühere) Lebenspartnerin eine Firma gründen lassen, um seine (tatsächliche) Arbeitstätigkeit zu verschleiern, lässt sie ausser Acht, dass die D._____ GmbH im _____ 2022 und mithin in einem Zeitpunkt gegründet wurde, als es dem Beschwerdeführer nicht gut ging und er sich (erneut) bei der Suva zwecks Reha-Aufenthalts meldete (vgl. dazu IV-act. 207 S. 34 f., S. 39, S. 55 ff. und S. 63 ff. i.V.m. IV-act. 207 S. 22, S. 25 und S. 29 f.). Dabei befürchtete er, seinen Job als Objektmanager bei der M._____ AG zu verlieren, wenn sein Arbeitgeber über den Rückfall informiert würde (vgl. IV-act. 207 S. 35 und S. 45 i.V.m. IV-act. 207 S. 7 und S. 27). Schliesslich arbeitete der Beschwerdeführer, welcher seine selbstständige Erwerbstätigkeit als Hauswart gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) bereits per Ende des Jahres 2020 aufgegeben hatte (vgl. IV-act. 215 S. 3), allerdings noch bis zu einem erneuten Rückfall am 20. April 2023 in einem Pensum von 100 % bei der M._____

14 / 19 AG (vgl. IV-act. 207 S. 163 sowie IV-act. 207 S. 99 und S. 102). Den Lohndeklarationen der D._____ GmbH lässt sich denn auch entnehmen, dass der Beschwerdeführer erst ab dem 1. August 2024 für sie tätig war, während sie seit ihrer Gründung im Jahr 2022 mehrere Mitarbeitende beschäftigte (vgl. BVM-Akten, Register 9; vgl. auch act. B.3 und act. B.4). Angesichts dieser Umstände, welche der Beschwerdegegnerin bereits vor der Anordnung der Observation bekannt waren, kann entgegen deren Auffassung nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe die D._____ GmbH hauptsächlich dazu instrumentalisiert, seine (tatsächliche) Arbeitstätigkeit zu verschleiern (vgl. auch act. A.1 S. 11 Ziff. 30). Stattdessen erscheint es – wie der Beschwerdeführer vorbringt – plausibel, dass es ihm aufgrund der Beziehung zu K._____ erst möglich war, ohne Ausbreitung seiner gesundheitlichen Situation und ohne Durchlaufen eines Bewerbungsprozesses beruflich wieder Fuss zu fassen (vgl. dazu auch vorstehende Erwägung 5.2). Angesichts der personellen Nähe zwischen der D._____ GmbH, K._____ und dem Beschwerdeführer sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2024 in einem Teilzeitpensum bei der D._____ GmbH arbeitete, vermögen denn auch die Ergebnisse der Internetrecherche der Fachstelle BVM, wonach die D._____ GmbH über eine eigene Homepage verfügt, auf welcher dieselbe Mobiltelefonnummer aufgeführt wird wie auf der Handwerker-Website N._____, auf welcher der Beschwerdeführer unter seinem Namen Reinigungen, Gartenarbeiten und Hauswartungen anbietet und für Kontaktaufnahmen insbesondere auf die E-Mail-Adresse und die Website der D._____ GmbH verweist (vgl. Observationsantrag vom 23. Juli 2025, S. 3 [BVM- Akten, Register 3] bzw. Ermittlungsbericht vom 28. Januar 2026, S. 9 [BVM-Akten, Register 2]), keine Zweifel an den von ihm geäusserten gesundheitlichen Beschwerden oder der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu wecken. Auch insofern liegt somit kein hinreichender Anfangsverdacht vor, der eine Observation gerechtfertigt hätte. Im Übrigen ist mit dem Beschwerdeführer festzuhalten, dass es sich beim Beziehungsstatus zwischen K._____ und dem Beschwerdeführer nicht um eine leistungsrelevante Tatsache handelt. 5.4. Im Rahmen der Vorermittlungen überprüfte die Fachstelle BVM am 22. Juli 2025 die Türklingeln und Briefkastenanschriften des Mehrfamilienhauses an der F._____ in L._____, am angeblichen Wohnort des Beschwerdeführers. Dabei konnte sie im ganzen Mehrfamilienhaus keine Türklingel mit dem Namen des Beschwerdeführers finden. Einzig im Erdgeschoss fand sich neben der eigentlichen Briefkastenanlage ein separat angebrachter Briefkasten, welcher mit dem Namen des Beschwerdeführers beschriftet war (vgl. Aktennotiz vom 24. Juli 2025 [BVM- Akten, Register 7]). Einer weiteren Aktennotiz der Fachstelle BVM lässt sich sodann

15 / 19 entnehmen, dass gemäss Anfrage bei der Post (Adresspflege Online) bei der Zustelladresse auf ein Postfach (L._____, Postfach O._____) hingewiesen wird (vgl. Observationsantrag vom 23. Juli 2025, S. 3 [BVM-Akten, Register 3]). Aufgrund welcher weiteren Abklärungen die Fachstelle BVM schliesslich zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer wohne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in L._____, sondern bei der Mutter seines jüngsten Sohnes in deren Einfamilienhaus in E._____ (vgl. Observationsantrag vom 23. Juli 2025, S. 3 [BVM- Akten, Register 3]), lässt sich den BVM-Akten nicht entnehmen (vgl. auch den Ermittlungsbericht vom 28. Januar 2026, S. 7 [BVM-Akten, Register 2]). Selbst wenn diese Schlussfolgerung zuträfe und die Aussage des Beschwerdeführers gegenüber den Gutachtern der Videmus AG, wonach er alleine in einer 1.5-Zimmer- Wohnung lebe (vgl. IV-act. 258 S. 62, S. 75, S. 111 und S. 140 ff.), falsch gewesen wäre, ist nach Auffassung des streitberufenen Gerichts indessen nicht ersichtlich, inwiefern diese Unstimmigkeiten Zweifel an den vom Beschwerdeführer geäusserten gesundheitlichen Beschwerden oder der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit wecken würden. So fiel der Umstand, dass der Beschwerdeführer (angeblich) alleine wohne, im Videmus-Gutachten nicht ins Gewicht. Vielmehr hielt der psychiatrische Teilgutachter fest, es seien anteilig erhaltene und auch weiter reaktivierbare Ressourcen in Form von familiärer und sozialer Einbindung, Alltagsselbstständigkeit und Fähigkeit zur Selbstversorgung inklusive Führens eines Personenwagens zu erkennen (vgl. IV-act. 258 S. 148 und S. 153). 5.5. Soweit die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Anfangsverdacht sodann geltend macht, es hätten erhebliche Einschränkungen aufgrund von Schmerzen bei gleichzeitig diffusem Schmerzbild und einer erheblichen Symptomausweitung bestanden, mag sie dies aus den früheren ärztlichen Beurteilungen und insbesondere dem Austrittsbericht der Rehaklinik P._____ vom 20. September 2023 ableiten (vgl. dazu act. B.2 S. 2). Hierzu ist allerdings anzumerken, dass das Obergericht des Kantons Graubünden im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren mit Urteil SV2 25 9 vom 26. März 2026 die dortige versicherungsmedizinische Beurteilung, welche sowohl hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils als auch bezüglich der Leistungsfähigkeit auf die Einschätzung der Fachpersonen der Rehaklinik P._____ abstellte, für nicht beweiskräftig befand und weitere Abklärungen anordnete (vgl. dortige E. 7.1 ff.). Vor allem aber gelangte der orthopädische Teilgutachter im von der Beschwerdegegnerin eingeholten, am

19. Juni 2025 erstatteten Gutachten der Videmus AG (Untersuchungszeitraum: März und April 2025) – in Kenntnis der früheren ärztlichen Beurteilungen und insbesondere des Austrittsberichts der Rehaklinik P._____ vom 20. September

16 / 19 2023 (vgl. IV-act. 258 S. 94 ff. i.V.m. IV-act. 258 S. 12 f., S. 28 f., S. 32 ff. und S. 36 sowie IV-act. 258 S. 104 f.) – zum Schluss, es lägen gleichmässig verteilte Einschränkungen des Aktivitätsniveaus und der Möglichkeit der Verrichtung alltäglicher Dinge vor, die einen gut vergleichbaren Rückschluss auf die funktionalen Gesundheitseinschränkungen im Teilgebiet zuliessen, wie sie in den eine Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnosen aufgeführt seien und hergeleitet würden. Die Symptome bzw. teils auf schmerzbedingtem Selbstlimit beruhenden Funktionseinbussen seien plausibel. Zudem seien auch die explorativen Stellungnahmen dazu und die erhobenen Untersuchungsergebnisse aus gerichtetem und ungerichtetem Untersuchungsgang valide und nachvollziehbar. Eine somatische Genese der Schmerzen als indirekte Unfall- oder Operationsfolge sei glaubhaft (vgl. IV-act. 258 S. 120). Die Videmus-Gutachter befanden eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin für ausreichend valide möglich (vgl. IV-act. 258 S. 47) und fanden keine Hinweise für eine bewusstseinsnahe Aggravation oder Simulation (vgl. IV-act. 258 S. 49); ebenso wenig ergab die durchgeführte EFL eine Symptomausweitung (vgl. IV- act. 258 S. 58). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich – auch unter Berücksichtigung der E-Mail des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom

13. Februar 2024 (vgl. BVM-Akten, Register 7) – somit nicht, allein aufgrund anderslautender früherer Einschätzungen von einem hinreichenden Anfangsverdacht hinsichtlich der vorliegend umstrittenen Observation auszugehen. 6. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass keine Anzeichen vorlagen, welche Zweifel an den vom Beschwerdeführer geäusserten gesundheitlichen Beschwerden oder der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit aufkommen liessen. Mangels Anfangsverdachts i.S.v. Art. 43a Abs. 1 lit. a ATSG erweist sich die Observation somit als unzulässig, weshalb auch das Observationsmaterial nicht verwertet werden kann (vgl. Observationsweisung, Rz. 3001; vgl. auch WIEDERKEHR, a.a.O., Art. 43a Rz. 86 m.w.H.). Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zum fehlenden Anfangsverdacht und der Voraussetzung der Subsidiarität der Observation i.S.v. Art. 43a Abs. 1 lit. b ATSG (vgl. dazu vorstehende Erwägung 4.2.3) braucht somit nicht näher eingegangen zu werden. Der Vollständigkeit halber ist jedoch was folgt festzuhalten: Soweit die Beschwerdegegnerin bezüglich der Subsidiarität der Observation geltend macht, es sei den Gutachtern angesichts der Feststellungen und Vorermittlungen der Fachstelle BVM bisher nicht möglich gewesen, die anamnestisch gemachten Angaben des Beschwerdeführers und die schmerzbedingten Funktionseinbussen richtig einzuordnen (vgl. act. A.2 S. 3 f.), kann ihr unter Hinweis auf die Ausführungen in den vorstehenden Erwägungen 5.1 ff. nicht gefolgt werden.

17 / 19 Insbesondere hielten die Gutachter in der Konsensbeurteilung namentlich gestützt auf die aktenkundigen Berichte, die frühere bildgebende Diagnostik und die eigene Untersuchung fest, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausreichend valide möglich gewesen sei (vgl. IV-act. 258 S. 46 f.) und sich keine Hinweise für eine Symptomausweitung, eine bewusstseinsnahe Aggravation, eine Simulation oder eine Dissimulation gefunden hätten (vgl. IV-act. 258 S. 46 und S. 49). Abgesehen davon ist mit dem Beschwerdeführer durchaus in Frage zu stellen, ob eine Observation überhaupt geeignet ist, um hinsichtlich allfälliger Beteiligungen an einer Gesellschaft und der Arbeitsfähigkeit einer Person, welche in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch teilweise arbeitsfähig ist, neue Erkenntnisse zu gewinnen. Der Beschwerdegegnerin kann mithin nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe nur noch mittels einer Observation gewährleistet werden können, indem die beklagten Beschwerden, Einschränkungen und Schmerzen im Alltag festgestellt oder widerlegt würden (vgl. angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2026 [act. B.2 S. 3] und Observationsantrag vom 23. Juli 2025, S. 4 [BVM-Akten, Register 3]). 7. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als begründet, weshalb sie gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2026 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen ist, das Observationsmaterial aus den Verfahrensakten zu entfernen. 8.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.00 fest. Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten von CHF 700.00 der Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 8.2. Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Bemessung der Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig durch die Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen wird die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Ingress ATSG nach dem kantonalen Recht bestimmt (vgl. Urteile des

18 / 19 Bundesgerichts 9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 9.2, 9C_321/2018 vom

16. Oktober 2018 E. 6.1 und 9C_688/2009 vom 19. November 2009 E. 3.1.1 f.). Gemäss Art. 78 VRG i.V.m. Art. 2 HV (Honorarverordnung; BR 310.250) wird die Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen zu betrachtenden) Aufwand sowie (üblichen) Stundenansatz ausgeht. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 22. April 2026 eine Honorarnote ein, worin sie einen Stundenansatz von CHF 270.00, einen Aufwand von 13 Stunden 52 Minuten, eine Kleinspesenpauschale von 3 % sowie eine Mehrwertsteuer von 8.1 % geltend machte (vgl. act. G.2). Das geltend gemachte Honorar beläuft sich somit auf insgesamt CHF 4'168.70 (Aufwand für 13.87 Stunden [CHF 3'744.00] zzgl. Kleinspesenpauschale von 3 % [CHF 112.32] und 8.1 % MWST [CHF 312.36]). In der zugehörigen Aufstellung zum Honorar sind indessen verschiedene Positionen aufgeführt, die nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Gerichtsverfahren stehen, da die angefochtene Verfügung erst am

4. Februar 2026 erlassen wurde (vgl. Aufwandpositionen vom 28. Januar 2026 bis und mit 4. Februar 2026; Total: 147 Minuten). Daher ist insoweit eine Kürzung vorzunehmen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 23 84 vom 3. Oktober 2023 E. 9.2.2 m.w.H.). Da zudem keine Honorarvereinbarung im Recht liegt, ist der Stundenansatz praxisgemäss auf CHF 240.00 zu reduzieren (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 42 vom 1. Oktober 2025 E. 7.3 und SV1 25 14 vom 11. Juni 2025 E. 9.2.2). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer aussergerichtlich somit mit CHF 3'051.70 zu entschädigen (= 11.42 Stunden à CHF 240.00 [CHF 2'740.80] zzgl. Kleinspesenpauschale von 3 % [CHF 82.20] und 8.1 % MWST [CHF 228.70]).

19 / 19 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2026 wird aufgehoben und die IV- Stelle des Kantons Graubünden wird angewiesen, das Observationsmaterial aus den Verfahrensakten zu entfernen. 2. Die Kosten von CHF 700.00 gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden. 3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit CHF 3'051.70 (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]